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Verschmelzungsinformation - FAQs

 

 

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Warum verschmelzen der Catella Bavaria und Catella MAX?

 

Im Dezember 2016 wurde der Catella Bavaria als Nachfolgeprodukt für den Catella MAX aufgelegt, mit dem Ziel Investitionen in den Immobilienmarkt Bayern zu tätigen. Da der Catella MAX in 2017 ein Cash Stop einführte, um die Performanceverwässerung von Bestandsinvestoren zu verhindern, ermöglichte der Catella Bavaria unter anderem Investitionen in die Metropolregion München. Das aktuell niedrige Fondsvolumen und die niedrige Anzahl an Immobilien des Immobilien-Sondervermögens „Catella Bavaria“ hat die Catella Real Estate AG dazu bewogen, eine Verschmelzung auf das Immobilien-Sondervermögen „Catella MAX“ vorzunehmen.

Im aktuell angespannten Immobilientransaktionsmarkt bieten sich für beide Sondervermögen wieder attraktive Investmentopportunitäten, sodass eine Verwässerungsgefahr von Bestandsanlegern nicht mehr gesehen wird.

Die Anlagestrategien beider Sondervermögen sind ähnlich und sehen eine breite Mischung an Nutzungsarten vor.

Das Portfolio des Catella MAX umfasst Stand 31.03.2024 13 Immobilien mit einem Immobilienvermögen von rd. 434,3 Mio. EUR und einer Nettosollmiete über rd. 16,4 Mio. EUR. Das im Vergleich kleinere Immobilienportfolio des Catella Bavaria umfasst sechs Immobilien mit einem Immobilienvermögen von rd. 120,6 Mio. EUR einer Nettosollmiete über rd. 6,1 Mio. EUR und einem attraktiven Fremdfinanzierungsportfolio mit einem durchschnittlichen Zinssatz von ca. 1,68% (Stand 31.03.2024).

Durch das größere und breit diversifizierte gemeinsame Portfolio des verschmolzenen Fonds ist die Catella Real Estate AG davon überzeugt, dass die Verschmelzung die beste strategische Fortentwicklung sowohl für die Anleger des Catella MAX als auch des Catella Bavaria darstellt.

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Was ändert sich für mich als Anleger?

 

Anleger des Catella MAX:

Die Verschmelzung hat keine Auswirkung auf die Anteile der Anleger des Catella MAX. Sowohl der Fondsname als auch die WKN bzw. ISIN bleiben bestehen. Die Anleger profitieren zukünftig von einem größeren und diversifizierteren Portfolio, das aktuell schwerpunktmäßig in der Metropolregion München investiert ist. Für den verschmolzenen Fonds hat die Catella Real Estate AG jedoch einen neuen Mindestanlagebetrag festgelegt. Die Ausgabe von neuen Anteilen erfolgt zukünftig grundsätzlich ab einem Mindestanlagebetrag von 10.000 Euro. Das Ziel dieser Änderung besteht darin, das Sondervermögen nach der Verschmelzung einem weiteren Anlegerkreis, jedoch nicht für Anleger mit niedrigen Anlagebeträgen zu öffnen.

Anleger des Catella Bavaria:

Die Verschmelzung des Catella Bavaria auf den Catella MAX führt dazu, dass der Anteilinhaber seine Anteile am Catella Bavaria verliert, da das übertragende Sondervermögen nach der Verschmelzung nicht mehr existiert. Im Gegenzug erhält der Anleger jedoch Anteile am Catella MAX im entsprechenden Gegenwert. Gleichzeitig wächst der Catella MAX um die Objekte des Catella Bavaria, sodass die Investoren weiter an den Erträgen dieser Objekte partizipieren können.

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Welche Vorteile ergeben sich durch die Verschmelzung?

 

Die Anleger des Catella MAX und Catella Bavaria profitieren jeweils von einem nach der Verschmelzung größerem Immobilienvermögen und partizipieren künftig an einem umfassenderen, breiter diversifizierten gemeinsamen Immobilienportfolio, ohne die für den Erwerb von Immobilien normalerweise anfallende Grunderwerbsteuer und Transaktionskosten (wirtschaftlich) tragen zu müssen.

Die Anleger des übernehmenden Sondervermögens (Catella MAX) können in Folge der Verschmelzung an der Rendite der Immobilien des übertragenden Sondervermögens (Catella Bavaria) wirtschaftlich teilhaben.

Die Anleger des Catella Bavaria profitieren zudem von der teilweisen günstigeren Kostenstruktur des Catella MAX.

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Welche Nachteile habe ich durch die Verschmelzung?

 

Bei Anlegern die gezielt beide Fonds gezeichnet haben, kommt es zu einer stärkeren Gewichtung des zukünftig verschmolzenen Produktes im Verhältnis zur sonstigen Vermögensanlage.

Für die Anleger des Catella Bavaria kommt es zu einer stärkeren, geographischen Konzentration auf die Metropolregion München.

Die Investoren des Catella MAX übernehmen neben den im Catella MAX befindlichen Münchner Objekten auch zwei Objekte außerhalb der Metropolregion München (diese zwei Objekte machen per 31.03.2024 ledig [rd.] 7,7 % bezogen auf das Immobilienvermögen* aus). Die Investition in Immobilien außerhalb der Metropolregion München wäre aber auch für den Catella MAX bereits vor der Verschmelzung vom rechtlichen Rahmenwerk gedeckt.

Wie aus einer Übersichtstabelle in den Verschmelzungsinformationen nach § 186 KAGB zu entnehmen ist, bestehen inhaltliche Unterschiede vor allem im Zusammenhang mit dem geographischen Anlagespektrum, beim Thema Fremdwährungsanlagen/Währungsrisiko und beim Rücknahmeabschlag. Die Verschmelzung wird dazu führen, dass die bisher beim Catella Bavaria bestehende Möglichkeit zur Anlage im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr bestehen wird, aber anders als beim Catella Bavaria die Möglichkeit der Anlage in auf Fremdwährung lautende Vermögensgegen-stände künftig bestehen wird. Da die Gesellschaft von diesen Möglichkeiten jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht hat, ist mit der Verschmelzung insoweit in tatsächlicher Hinsicht keine Änderung verbunden. Durch die Verschmelzung entsteht überdies die Möglichkeit, Fremdwährungsrisiken bis maximal 30 % des Wertes des Sondervermögens einzugehen, da die Anlagebedingungen des Catella MAX diese Möglichkeit – anders als die des Catella Bavaria – ausdrücklich vorsehen.

* Verkehrswerte, Kaufpreise bzw. Herstellkosten aller Assets under Management (AuM)

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Passen die Fonds bezogen auf die Standortstrategie zusammen?

 

Die Anlagestrategien beider Sondervermögen sind ähnlich, beide sehen eine breite Mischung an Nutzungsarten vor. Für den Catella Bavaria hat die Catella Real Estate AG bislang überwiegend in Immobilien investiert, die in München gelegen sind, und für den Catella MAX bislang ausschließlich in Münchner Immobilien.

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Wie sieht das zukünftige Portfolio des verschmolzenen Fonds aus?

 

Die Gesellschaft wird nach Wirksamwerden der Verschmelzung der beiden Sondervermögen zunächst weiterhin schwerpunktmäßig in der Metropolregion München investieren. Hinsichtlich der Nutzungsarten ist eine noch etwas breitere Streuung möglich, bspw. in Büro, Handel, Logistik, Wohnen, Bildung, Parken etc.

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Werden Objekte außerhalb von München dauerhaft gehalten?

 

Die Verschmelzung der beiden Sondervermögen selbst verändert den bisherigen Fokus des Catella MAX auf die Metropolregion München nicht. Ein Verkauf von Objekten außerhalb oder innerhalb der Metropolregion München wird im Hinblick auf die Marktgegebenheiten und Objektstrategie daher laufend geprüft. Über zwei der Bestandsimmobilien wurden bereits Kaufverträge zur Veräußerung geschlossen, wobei der genaue Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch nicht feststeht. Der Anteil der betreffenden Objekte außerhalb Münchens macht (Stand 31.03.2024) bezogen auf das Immobilienvermögen beider Fonds lediglich einen Anteil von [rd.] 7,7 %* aus.

* Verkehrswerte, Kaufpreise bzw. Herstellkosten aller Assets under Management (AuM)

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Wie ist die Perspektive des gemeinsamen Portfolios im aktuellen Umfeld?

 

Im Jahr 2023 war der Immobilieninvestmentmarkt München geprägt von einem deutlichen Nachfragerückgang. Nach Daten von Real Capital Analytics (MSCI) lag das aggregierte Transaktionsvolumen der Assetklassen Büro und Wohnen auf dem Transaktionsmarkt München im Jahr 2023 rd. 71 % unterhalb des Vorjahresniveaus. Auch in den ersten Monaten des Jahres 2024 bleibt die Lage auf dem Investmentmarkt angespannt. Dieser deutliche Nachfragerückgang auf dem Transaktionsmarkt führt gegenwärtig zu Opportunitäten auf dem Immobilieninvestmentmarkt München.

Mit Blick auf das Jahr 2024 ist zu erwarten, dass aufgrund eines stabilen Zinsniveaus in Kombination mit dem Beginn der Zinswende der Europäischen Zentralbank (EZB) eine Bodenbildung auf dem Transaktionsmarkt München zu bilanzieren sein wird.

Eine zentrale Begründung für die zu erwartende Belebung des Transaktionsmarktes München ist der hohe Bedarf an Wohn- und Gewerbeflächen in der bayrischen Landeshauptstadt. Dieser spiegelt sich vor allem in aktuellen Mietentwicklungen wider. So befanden sich auf zahlreichen Teilmärkten des Büroimmobilienmarktes München die Mieten trotz der volkswirtschaftlichen Turbulenzen im Jahr 2023 auf einem positiven Wachstumspfad. Nach Angaben der Immobilienmarktdatenbank RIWIS kam es in München im Jahr 2023 in den Marktsegmenten Büro City und Büro City-Rand zu steigenden Spitzen- und Durchschnittsmieten.

Auch auf dem Wohnungsmietmarkt München führte eine anhaltende hohe Nachfrage im Jahr 2023 zu steigenden Mieten. Nach Marktdaten von RIWIS kam es im Jahr 2023 auf dem Wohnimmobilienmarkt München sowohl in dem Segment Erstbezug als auch in dem Segment Wiedervermietung zu steigenden Durchschnittsmieten.

Es ist anzunehmen, dass aufgrund der robusten wirtschaftlichen Strukturen Münchens auch zukünftig auf dem Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt München weiterhin steigende Mieten zu bilanzieren sein werden, wodurch eine nachhaltige Erholung des Transaktionsmarktes München zu erwarten ist.

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Welche Auswirkung hat die Verschmelzung auf die Wertentwicklung*?

 

Historisch haben die beiden Sondervermögen Catella MAX und Catella Bavaria eine zum Teil sehr unterschiedliche Performance seit Auflage erzielen können. Dies ist insbesondere auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Fondsauflage zurückzuführen. Die Catella Real Estate AG geht in ihren aktuellen Prognosen davon aus, dass sich die Wertentwicklungen der Immobilienportfolien der beiden bisherigen Sondervermögen – vorbehaltlich nicht vorhersehbarer Sondereffekte bei einzelnen Immobilien - u.a. aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Immobilien- und Kapitalmarktumfeld weitgehend auf ein ähnliches Niveau angleichen werden.

Die Catella Real Estate AG geht daher davon aus, dass sich die Verschmelzung insgesamt neutral auf die Wertentwicklung des Catella MAX auswirken wird, d.h., dass die Gesellschaft erwartet, dass die Wertentwicklung des Catella MAX weder negativ noch positiv signifikant beeinflusst wird.

Die Verschmelzung wird daher nach Einschätzung der Catella Real Estate AG in Bezug auf die Wertentwicklung weder für die Anleger des Catella Bavaria noch für die Anleger des Catella MAX eine signifikante Veränderung erfahren.

*Wertentwicklung nach BVI-Methode (siehe www.bvi.de/service/statistik-und-research/wertentwicklungsstatistik/); dabei werden erfolgte Ausschüttungen als wieder angelegt behandelt, gegebenenfalls erhobene Ausgabeauf-/ bzw. Rücknahmeabschläge und mögliche weitere Kosten auf Anlegerseite (z.B. Depotgebühren) bleiben dabei unberücksichtigt. Ein etwaig erhobener Rücknahmeabschlag reduziert die tatsächliche vom Anleger über die Haltedauer erzielte Rendite zusätzlich. Die frühere Wertentwicklung lässt nicht auf zukünftige Renditen schließen.

Bitte beachten Sie, dass frühere Wertentwicklungen nicht auf zukünftige Renditen schließen lassen.

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Wie veränderen sich die in den Monatsberichten ausgewiesenen, wesentlichen Kennzahlen durch die Zusammenführung der Portfolien?

 

Simulation für den verschmolzenen Fonds auf den Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtags unter Zugrundelegung der Werte des Catella MAX bzw. des Catella Bavaria zum Stichtag 31.03.2024:

imageufe0k.png

1 Verkehrswert gem. letzter Bewertung.

2 Verkehrswerte, Kaufpreise bzw. Herstellkosten aller Assets under Management (AuM).

3 Brutto-Rendite = Nettosollmiete p.a. / Verkehrswert.

4 Auf Basis Jahres-Bruttosollmietertrag, durchschnittlich.

5 WALT: Weighted Average Lease Term – Unbefristete Mietverträge werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.

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Was ändert sich an der Gebührenstruktur für den Anleger des Catella Bavaria?

 

Grundsätzlich weisen der Catella Bavaria und der Catella Max eine ähnliche Kosten- und Gebührenstruktur auf.

Die in den Anlagebedingungen vorgesehenen maximalen Prozentsätze für die Vergütungen sind für den Catella Bavaria höher als die des Catella MAX bzw. für die Verkaufsvergütung von Objekten identisch. Allerdings wurde durch die Catella Real Estate AG zurzeit für den Catella MAX faktisch ein leicht niedrigerer Prozentsatz für die jährliche Verwaltungsvergütung berechnet. Catella Bavaria Anleger könnten daher leicht von den Gebühren des Catella MAX profitieren. Darüber hinaus wird zukünftig auch für den verschmolzenen Fonds ein Rücknahmeabschlag in Höhe von bis zu 5% erhoben. Dieser wurde zum Schutze der Bestandsinvestoren aktiviert.

Für die Anteilinhaber des Catella MAX ändert sich hinsichtlich der Kosten und Gebühren nichts.

Verschmelzung_Gebühren.png

1 Der hier angegebene Ausgabeaufschlag ist ein Höchstbetrag. Im Einzelfall kann er geringer

ausfallen.

2 Erhebung Rücknahmeabschlag wird von der KVVG laufend geprüft.

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Wer trägt die Kosten der Verschmelzung?

 

Die Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden ausschließlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft getragen. Diese Kosten werden weder dem übertragenden Sondervermögen (Catella Bavaria)  noch dem übernehmenden Sondervermögen (Catella MAX) noch deren Anlegern belastet.

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Ändert sich der Fondsname?

 

Das Immobilien Sondervermögen Catella Bavaria wird auf das Immobilien Sondervermögen Catella MAX verschmolzen und existiert nach der Verschmelzung nicht mehr. Der Name des Sondervermögens Catella MAX bleibt bestehen.

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Ändert sich die WKN / ISIN?

 

Die WKN / ISIN des Sondervermögens Catella MAX bleibt bestehen. Diese lauten WKN: A0YFRV und ISIN: DE000A0YFRV7

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Wie viele Anteile am Catella MAX erhalte ich für meine Anteile am Catella Bavaria?

 

Im Rahmen der Verschmelzung der beiden Sondervermögen wird am Übertragungsstichtag (31.05.2024) ein Umtauschverhältnis für die Anteile am Catella Bavaria festgelegt und veröffentlicht. Grundlage für die Berechnung des Umtauschverhältnisses ist das Verhältnis der jeweiligen Anteilwerte der Sondervermögen zueinander. Die Bewertung der Anteilwerte erfolgt hierbei entsprechend den geltenden Bewertungsgrundsätzen nach den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches.

Beispielrechnung für ein Umtauschverhältnis, unter Zugrundelegung der Anteilpreise per 31.03.2024:

Anteilspreis Catella MAX: 19,87 EUR

Anteilspreis Catella Bavaria: 9,58 EUR

Beispielhaftes Umtauschverhältnis: 1 Anteil am Catella Bavaria entspricht 0,4821339 Anteilen am Catella MAX

Ein Anleger mit 10.000 Anteilen am Catella Bavaria würde in dem Beispiel im Rahmen der Verschmelzung 4.821 ganze Anteile am Catella MAX und für die rechnerisch verbleibenden 0,339 Anteile eine Barzahlung in Höhe von 6,73 EUR erhalten (0,339 x 19,87 EUR = 6,73 EUR).

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Was geschieht, wenn ich keine ganzen Anteile am Catella MAX bekäme?

 

Auf Basis des berechneten Umtauschverhältnis erhalten Anleger am Catella Bavaria neue Anteile am Catella MAX. Ergäbe das rechnerische Ergebnis aufgrund des Umtauschverhältnisses, dass ein Anteil nicht in voller Höhe, sondern als Bruchstück ausgegeben werden müsste, so werden diese Bruchstücke nicht ausgegeben. Bruchstücke werden den Anteilsinhabern in Form einer Barzahlung in Höhe von bis zu 10% des Wertes des Anteils am Catella Bavaria auf das Verrechnungskonto erstattet.

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Wie werden Barzahlungen steuerlich behandelt?

 

Die Barzahlung gilt als Investmentertrag und somit als Ausschüttung des Investmentfonds. Diese unterliegen den allgemeinen Regeln des Kapitalertragsteuerabzugs. Dabei werden für die Barauszahlung für den Catella Bavaria 60% von der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer befreit.

Die Barzahlung erfolgt durch die depotführende Stelle des Anteilinhabers unter Berücksichtigung etwaiger Steuerabzüge auf das Verrechnungskonto des jeweiligen Anteilinhabers.

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Wann ist das Geschäftsjahresende des verschmolzenen Fonds?

 

Das Geschäftsjahr des Catella MAX läuft vom 01.06.-31.05. (Catella Bavaria: 01.09.-31.08.) eines jeden Jahres. Demnach endet das Geschäftsjahr des verschmolzenen Fonds zum 31.05..

Die Ausschüttung für den Catella MAX. erfolgt im 3. Quartal.

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Ergeben sich steuerliche Auswirkungen?

 

Investmentsteuerrechtlich ist der Verschmelzungsvorgang auf Ebene des Sondervermögens erfolgsneutral.

Auf Anlegerebene erfolgt die Verschmelzung ebenfalls erfolgsneutral. Die erworbenen Anteile am übernehmenden Sondervermögen (Catella MAX) treten in die Rechtsposition der untergehenden Investmentanteile im Sinne einer Rechtsnachfolge ein, sodass Neu- und Altanteile grundsätzlich als identisch anzusehen sind.

Barzahlungen, die an die Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgekehrt werden, sind als Investmentertrag zu sehen und unterliegen den allgemeinen Regeln des Kapitalertragsteuerabzugs.

Weiter fallen bei der Verschmelzung keine Grunderwerbssteuer oder Umsatzsteuer an.

Weitere Details zu den steuerlichen Auswirkungen können Sie den Verschmelzungsinformationen entnehmen, die Sie unter www.catella.com/immobilienfonds finden.

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Gibt es rechtliche Änderungen?

 

Da es sich bei beiden Fonds um offene Immobilien-Publikums-AIF nach dem KAGB handelt, ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Anleger des übertragenden Sondervermögens nach der Verschmelzung nicht wesentlich.

Allerdings finden ab der Verschmelzung auch für die bisherigen Anleger des Catella Bavaria die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des Catella MAX Anwendung.

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Was sind die wesentlichen Unterschiede der Allgemeinen sowie der Besonderen Anlagebedingungen der beiden Fonds?

 

Die fondsspezifischen Regelungen bezüglich der Rechtsstellung der Anleger als Anteilinhaber finden sich in den Allgemeinen Anlagebedingungen (nachfolgend „AAB“) und in den Besonderen Anlagebedingungen (nachfolgend „BAB“) der Sondervermögen. Da es sich bei beiden von der Verschmelzung betroffenen Sondervermögen um Immobilien-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt und die Anlagebedingungen beider Sondervermögen weitgehend identisch sind, ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen nach der Verschmelzung nicht wesentlich.

Details zu den bestehenden Unterschieden der AAB und BAB der beiden Fonds können Sie den Verschmelzungsinformationen entnehmen, die Sie unter www.catella.com/immobilienfonds finden.

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Kann ich der Verschmelzung widersprechen?

 

Ein Widerspruch zur Verschmelzung ist nicht vorgesehen. Die Anteile können jedoch jederzeit unter Einhaltung der Fristen nach §§ 255 Abs. 3 und 4 KAGB (Mindesthaltefrist von 24 Monaten; Rückgabeankündigung von 12 Monaten) zurückgegeben werden.

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Habe ich ein „Sonderrückgaberecht“?

 

Die Anleger haben im Rahmen dieser Verschmelzung das Recht, die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen. Ein solche Rücknahme erfolgt jedoch unter der Wahrung der Fristen nach §§ 255 Abs. 3 und 4 KAGB (Mindesthaltefrist von 24 Monaten; Rückgabeankündigung von 12 Monaten). Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens (Catella Bavaria) als auch des übernehmenden Sondervermögens (Catella MAX) über die geplante Verschmelzung unterrichtet wurden.

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Welche Abschläge sind mit einer Rückgabe verbunden? Wem kommen diese zugute?

 

Für Rückgabeerklärungen bezogen auf Anteile am Catella MAX, die seit dem 12. August 2023 bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft eingehen, erhebt die Gesellschaft als Maßnahme im Rahmen des Liquiditätsmanagements ein Rücknahmeabschlag (vorgesehen in den Anlagebedingungen) in Höhe von 5% des Anteilwertes. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft beabsichtigt, auch nach der Verschmelzung den Rücknahmeabschlag in Höhe von 5% des Anteilwertes zu berechnen.

Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu.

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Wird es zukünftig einen Rücknahmeabschlag geben?

 

Die Möglichkeit der Erhebung eines Rücknahmeabschlags in Höhe von bis zu 5% ist Teil der Anlagebedingungen des Catella MAX. Zum Schutze der Bestandsinvestoren haben wir uns entschieden, den Rücknahmeabschlag zu aktivieren. Denn wir merken, dass nicht jeder Bestandsinvestor die gleiche langfristige Ausrichtung pflegt, wie der größte Teil der Investoren des Catella MAX. Der Rücknahmeabschlag ist hierbei eine Hürde.

Die Überprüfung, ob die Erhebung des Rücknahmeabschlags weiterhin sinnvoll ist, ist Teil unseres laufenden Portfolio- und Liquiditätsmanagements.

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Was ist, wenn zu viele Anleger von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen?

 

Das Portfoliomanagement und unser Risikomanagement beobachten die Liquidität regelmäßig, um jederzeit entsprechende Schritte daraus abzuleiten (Prolongation und Rückführung von Darlehen, Fundraising-Aktivitäten, Ausschüttungsplanung, Hold and Sell Analysen, Objektverkäufe).

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Wie ist der zeitliche Ablauf der Verschmelzung?

 

Die Verschmelzungsinformationen finden Sie auf unserer Homepage unter www.catella.com/immobilienfonds. Die Durchführung von Rückgaben des Catella Bavaria wird 5 Arbeitstage vor Verschmelzung (hier am 23.05.2024) ausgesetzt, um eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 31.05.2024. Ab dem 01.06.2024 können die Anleger des Catella Bavaria ihre Rechte als Anleger des Catella MAX ausüben. Wann den bisherigen Anteilinhabern des Catella Bavaria die neuen Anteile am Catella MAX in ihr Depot eingebucht werden, hängt von der jeweiligen depotführenden Stelle der Anteilinhaber ab.

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Muss ich als Anleger aktiv tätig werden?

 

Anleger des Catella Bavaria als auch Anleger des Catella MAX müssen im Zuge der Verschmelzung nicht tätig werden. Anteile am Catella Bavaria werden nach geltendem Umtauschverhältnis zum Verschmelzungsstichtag in Anteile am Catella MAX umgewandelt.

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Ist eine Zustimmung zur Verschmelzung des Catella Bavaria auf den Catella MAX notwendig?

 

Die Zustimmung zur Verschmelzung des Catella Bavaria auf den Catella MAX ist nicht notwendig.

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Wird der Ertragsstock des Catella Bavaria ebenfalls auf den Catella MAX übertragen?

 

Bei der Verschmelzung werden die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Catella Bavaria auf den Catella MAX übertragen. Nach erfolgter Verschmelzung profitieren die Anleger für zukünftige Ausschüttungen von einem höheren Gesamtmietertrag.

 

Bei diesen FaQ handelt es sich um reine Informationen/Marketing-Anzeigen und keine rechtlichen und regulatorischen Dokumente. Bitte beachten Sie den Verschmelzungsplan nach § 184 KAGB sowie die Verschmelzungsinformationen nach § 186 KAGB.